Was ist die Leistung des Architekten und welche Aufgaben übernimmt ein Architekt?

Die Aufgaben bzw. die Leistungen, die der Architekt übernimmt, ergeben sich konkret aus der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich der Planung und der darauffolgenden Bauüberwachung. Als Grundlage dafür dienen die von der Kammer der Ziviltechniker:innen formulierten Leistungs- und  Vergütungsmodelle 2023 (VM’23). Die darin aufgelisteten Leistungen sind grundsätzlich frei zu vereinbaren und ihr Umfang bildet die Basis der Honorarberechnung. Der Auftraggeber, die Bauherren, entscheiden damit z.B., wie weit der Architekt beauftragt wird – bis zur Einreichung bei der Baubehörde oder darüber hinaus mit der Ausführungsplanung, Angebotseinholung, Begleitung der Bauausführung oder mit der örtlichen Bauaufsicht. Alle Leistungsphasen sind durch eine laufende Qualitäts- und Kostenkontrolle gekennzeichnet.

Objektplanung – Architektur (LM_OA)

Der Architekt wendet grundsätzlich das Leistungsmodell Objektplanung – Architektur an. Dieses gliedert sich in neun Leistungsphasen:

„Der Unterschied zwischen guter und schlechter Architektur ist die Zeit, die man dafür aufwendet.“

 

David Chipperfield

In der ersten Leistungsphase Grundlagenanalyse (LPH 1) ermittelt der Architekt mit dem Bauherrn die Vorstellungen in puncto Bedarf, Bauqualität, Nutzungsanforderungen sowie den finanziellen Rahmen (Kostenrahmen +/- 20%). Zusätzlich informiert der Architekt über die baurechtlichen Möglichkeiten am Grundstück, und welche Förderungsmöglichkeiten bestehen. Er besichtigt mit dem Auftraggeber das Grundstück bzw., wenn vorhanden, das Bestandgebäude und zeigt auf, ob und wie eine Sanierung möglich ist. Des Weiteren berät der Architekt zum gesamten Leistungsbedarf und bei Bestandsgebäuden hinsichtlich des Untersuchungsbedarfs sowie welche Fachplaner (Statiker, Denkmalschützer, Geologen, Haustechnik- und Elektroplaner etc.) miteinbezogen werden sollten.

Auf Basis der ermittelten Grundlagen wird ein Vorentwurf (LPH 2), meist im Maßstab 1:200, ein Lösungsvorschlag in Form von ersten Planskizzen, erarbeitet. Nach der Entscheidung, an welcher Variante weitergearbeitet werden soll, werden erste Abstimmungsgespräche mit der Behörde geführt, eine erste Kostenschätzung (+/- 15 %) und ein Planungsterminplan erstellt.

Nach Freigabe des Vorentwurfs durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber wird in der Entwurfsplanung (LPH 3) im Maßstab1:100 der Entwurf weiter in die Tiefe gehend ausgearbeitet bzw. Änderungen eingearbeitet. Es werden erste Festlegungen zu Aufbauten bzw. Konstruktion, Material und Farbe festgelegt und gegebenenfalls erste Angaben von Fachplanern für Haustechnik, Elektrotechnik etc. (z.B. Steigschächte oder Kamin betreffend) eingearbeitet. Neben weiteren Klärungsgesprächen mit der Behörde wird eine Kostenberechnung (+/- 10 %) und ein Rahmenterminplan für die gesamte Planungs- und Ausführungszeit erstellt.

Nach der Freigabe des Entwurfs durch den Bauherrn wird an der umfangreichen Einreichplanung (LPH 4) weitergearbeitet. Die Einreichplanung umfasst neben der Durcharbeitung und Ergänzung des Plans im Maßstab 1:100 u.a. die Einarbeitung von statischen Angaben, Brandschutzanforderungen, Haustechnik (Heizung und Schmutzwasser- sowie Regenwasserableitungen). Je nach Umfang und Bauaufgabe sind neben dem Bauantrag und der Baubeschreibung die Bruttogeschoß- und Regenwassersickerberechnung sowie statistische Datenblätter zu erstellen. Zusätzlich sind zahlreiche Unterlagen zusammenzustellen, wie Grundbuchauszug, Energieausweis, und bei Bedarf Betriebsanlagengenehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen u.Ä. einzuholen. Nach Unterschrift des Bauherrn und Bauwerbers werden seitens des Architekten die Einreichunterlagen bei der Behörde für die öffentlich-rechtliche Genehmigung eingereicht. Der Architekt vertritt, berät und unterstützt den Bauherrn aktiv beim anschließenden Genehmigungsverfahren mit der Behörde (Bauverhandlung).

Parallel zum Einreichverfahren kann bereits an der Ausführungsplanung (LPH 5) weitergearbeitet werden. Diese Leistungsphase stellt den Beginn der Vorbereitung auf die Bauausführung dar. Sie umfasst neben der Erstellung von Polierplänen im Maßstab 1:50 auch Detailpläne sowie zur Vorbereitung der Angebotseinholung notwendige Unterlagen, wie Wandabwicklungen, Fenster- und Türlisten. Des Weiteren sind Angaben aus den Ausführungsplanungen von an der Planung beteiligten Fachplanern, wie z.B. Tragwerksplanern, und mögliche Auflagen der Behörde, die im Baubescheid stehen, einzuarbeiten. Zusätzlich werden die Terminplanung, Objektbeschreibungen und Raumbücher als Grundlage der Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung erstellt bzw. konkretisiert.

Auf Basis der detaillierten Ausarbeitung der Ausführungsplanung wird die Ausschreibung der Bauleistungen (Material- und Arbeitskosten) erarbeitet.

Es werden entsprechend der Objektplanung – Architektur (LM_OA) Ausschreibungen bzw. standardisierte Leistungsverzeichnise mit eigenen Software-Programmen nach der Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) erstellt und entsprechend dem Bundesvergabegesetzes (BVergG) abgewickelt. Für die Leistungsbeschreibung bzw. Ausschreibung wird ein Kostenanschlag (+/- 5%) erstellt.

Im Zuge der Mitwirkung an der Vergabe (LPH 6) werden für die eingeholten Angebote zum Vergleich sogenannte Preisspiegel erstellt und diese auf Plausibilität geprüft. Die Architekten wirken bei den Verhandlungen und klärenden Bietergesprächen sowie bei der Vergabe mit.

In der Leistungsphase Begleitung der Bauausführung (LPH 7), ehemals als technische künstlerische Oberleitung bezeichnet, werden Montage- und Werkpläne der Gewerke auf Übereinstimmung überprüft und freigegeben. Gestalterische, technische und konstruktive Fragen, die auf der Baustelle auftreten, werden geklärt und bei Bedarf Planunterlagen aufgrund von Detail- oder Maßänderungen aktualisiert.

Im Rahmen der Örtlichen Bauaufsicht und Dokumentation (LPH 8) vertritt der Architekt die Interessen des Bauherrn, überwacht die Herstellung des Bauwerks, sorgt für die korrekte Ausführung, koordiniert die Lieferungen und Leistungen, kontrolliert die Übereinstimmung mit den Plänen und Verträgen, dokumentiert den Baufortschritt, achtet auf die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschreibungen aus dem Baubescheid. Er kontrolliert die Abrechnungen, die Aufmaße und prüft die Rechnungen im Zuge der Kostenfeststellung. Er berät und wirkt an der Abnahme der Bauleistungen, an der Feststellung und Beseitigung von Mängeln sowie an der behördlichen Bauabnahme mit. Der Architekt überprüft dabei nicht die Leistungen von Haus- und E-Technik. Dieser Aspekt der örtlichen Bauaufsicht wird von Fachplanern der Haus- und E-Technik übernommen. Auch die Leistung der Baustellenkoordination, der Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle, ist gesondert zu vergeben.

Die letzte Leistungsphase Objektbetreuung (LPH 9) findet in erster Linie bei Großprojekten und öffentlichen Auftraggebern (u.a. Gemeinde) lt. Objektplanung – Architektur (LM_OA) Anwendung. Hierbei handelt es sich um eine Objektbegehung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Baufirmen (max. 3 Jahre ab Abnahme der Bauleistungen), um etwaige Mängel festzustellen, deren Beseitigung zu veranlassen und zu überwachen.

Tipp
„Es macht durchaus Sinn, den Architekten noch vor Grundstückskauf hinzuzuziehen, da er bereits im Vorfeld klären kann, ob das Grundstück voll aufgeschlossen ist, welche Widmung es hat, welche zusätzlichen Gutachten und baulichen Maßnahmen erforderlich sind und ob es Ihren Anforderungen entspricht. Zudem bieten die meisten Architekten das erste Beratungsgespräch oder die erste Grundstücksbesichtigung kostenlos an. Daher rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir ein Email

Wie wird das Honorar eines Architekten berechnet?

Das Honorar eines Architekten (Ziviltechniker) kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Kammer der Ziviltechniker:innen, deren verpflichtendes Mitglied der Architekt ist, empfiehlt jedoch als Grundlage der Honorarberechnung die Leistungs- und Vergütungsmodelle 2023 (VM’23) zu verwenden.

Die LM.VM.2023 bedient die unterschiedlichsten Leistungen bzw. Aufgabengebiete der Ziviltechniker, u.a. Projektentwicklung, Projektsteuerung, Objektplanung Architektur, Tragwerksplanung, Geotechnik, Bauphysik, Landschaftsplanung etc.

Der Architekt wendet vorwiegend das Leistungsmodell Objektplanung-Architektur an. In diesem Leistungsmodell werden die einzelnen Leistungsphasen und die dazugehörige Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte transparent und vergleichbar abgebildet. Sie bilden die Basis für eine geordnete, klare und qualitätsgesicherte Projektabwicklung, bei der Sie im Vorhinein wissen, welche Leistung Sie genau beauftragen und was Sie für Ihr Geld erhalten.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. Berechnung der Höhe des Architektenhonorars werden entsprechend der LM.VM.2023  folgende Faktoren herangezogen:

Als zusätzlicher Faktor, um projektspezifische Anforderungen wie unterschiedliche Planungsanforderungen, die Besonderheiten (Einfamilienhaus, Bürobau, Hochhaus, Umbau, Sanierung etc.), die Komplexität des Bauvorhabens, das Risiko der Projektrealisierung und die Termin- und Kostenanforderungen abzubilden, werden diese fünf Kategorien in einem Punktesystem anhand einer Bewertungsmatrix der LM.VM  gewichtet und eingerechnet.

Die Baukosten werden für die Bemessungsgrundlage herangezogen und beinhalten die Kosten für die Errichtung des Bauwerks. Grundlage dafür ist die ÖNORM B 1801-1.

Zu den Baukosten zählen die Bereiche Aufschließung (Baustelleneinrichtung, Strom- u. Wasserhausanschluss etc.), Bauwerk-Rohbau, Bauwerk-Technik (u.a. Elektro- und Haustechnik), Bauwerk-Ausbau (u.a. Innenausbau, Fenster, Türen etc.), Einrichtung und Außenanlagen.

Die Honorarbemessung enthält grundsätzlich nur die Leistungen und Kostenbereiche, die man vereinbart und die auch erbracht werden. Wollen sie, dass Ihr Architekt auch das Design der Küche gestaltet, oder sich ihre Zufahrt zum Haus überlegt, dann müssen diese Teilleistungen der Kostenbereiche Einrichtung und Außenanlagen auch mit in die Berechnung einfließen.

Die Kostenbereiche Grund, Planungsleistungen, Projektnebenleistungen etc. werden nicht berücksichtigt.

Zum Zeitpunkt der Angebotslegung (am Anfang des Planungsprozesses) sollte man aber immer Reserven einrechnen bzw. von einer Toleranz von +/- 20 % des Kostenrahmens ausgehen. Die Baukosten werden netto in Euro exklusive Umsatzsteuer gerechnet und sind im Angebot anzugeben.

Die Planungsleistung ist in Teilleistungen (Planungsabschnitte), den sogenannten neun Leistungsphasen (LPH), unterteilt und diese werden mit festgelegten Prozentanteilen auf Basis der ermittelten Baukosten oder des kalkulierten Büro- bzw. Stundenaufwands gewichtet. Das Leistungsmodell Objektentwicklung-Architektur (LM.OA) wendet folgenden Schlüssen der kompletten Planungsleistung an:

LPH 1 Grundlagenanalyse 2%
LPH 2 Vorentwurfsplanung 8%
LPH 3 Entwurfsplanung 12%
LPH 4 Einreichplanung 5%
LPH 5 Ausführungsplanung 22%
LPH 6 Ausschreibung 6% und Mitwirkung bei der Vergabe 2%
LPH 7 Begleitung der Bauausführung 4%
LPH 8 Örtliche Bauaufsicht und Dokumentation 37%
LPH 9 Objektbetreuung 2%

Bei Bedarf können weitere optionale Leistungen, u.a. Kostenschätzung und Kostenberechnung, Erstellung von Ausschreibungen etc. vereinbart werden.

Änderungen, wiederholte Bearbeitung bzw. Überarbeitung und die zeitliche Trennung von Leistungen sind in der Honorarberechnung nicht kalkuliert und werden individuell vereinbart bzw. entsprechend dem Zeit- bzw. Stundenaufwand abgerechnet.

Stundensatzfolder

Dieser Folder soll bei der Kalkulation von frei zu vereinbarenden Stundensätzen unterstützen und sowohl Auftraggeber:innen als auch Auftragnehmer:innen Orientierung bieten. Darin wird aufgezeigt, wie individuell angemessene und auskömmliche Stundensätze ermittelt werden können.

hier können Sie den Stundensatzfolder zur weiteren Verwendung herunterladen:

Was kostet also der Architekt?

Das Architektenhonorar für die Planungsleistung bis zur Einreichung bei der Baubehörde liegt damit, unter Berücksichtigung aller Faktoren, zwischen 2,25% bis 4,17% der zugrunde gelegten Baukosten, abhängig von der Bauaufgabe und der Komplexität des Bauvorhabens.

Dieser Folder soll bei der Kalkulation von frei zu vereinbarenden Stundensätzen unterstützen und sowohl Auftraggeber:innen als auch Auftragnehmer:innen Orientierung bieten. Darin wird aufgezeigt, wie individuell angemessene und auskömmliche Stundensätze ermittelt werden können.

Was ich sonst noch so mache?

Als Architekt und leidenschaftlicher Fotograf biete ich hochwertige Drohnenfotografie-Dienstleistungen an, um einzigartige und beeindruckende Luftaufnahmen für Ihre Projekte zu erstellen.

Durch den Einsatz von Drohnen können Landschaften, Gebäude und Objekte aus ungewöhnlichen Blickwinkeln fotografiert werden. Die Möglichkeit, sich frei in der Luft zu bewegen und verschiedene Höhen und Winkel zu erkunden, eröffnet kreative Möglichkeiten für einzigartige Kompositionen und Aufnahmen.

Die Drohnenfotografie ist eine faszinierende Möglichkeit, die Welt aus einer neuen Perspektive zu entdecken und einzigartige visuelle Geschichten zu erzählen.

Berechtig zur Erstellung von Energieausweisen sind Ziviltechniker:innen mit einschlägiger Befugnis.

Architekt
(21.1.2008, BMWA-91.510/0032-1/3/2007)

Rechtliche Grundlagen

In Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie wurde in Österreich das geltende Energieausweisvorlagegesetz (EAVG) neu gefasst. Das EAVG 2012 sieht vor, dass nach dem 1.12.2012 bei jeder Veräußerung sowie bei Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) der Verkäufer dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter, Pächter) bis spätestens zur Abgabe dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen hat. Weiters ist in allen Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Inseraten auf bestimmte Energiekennzahlen hinzuweisen. Auf bestehende Verträge ist weiterhin das frühere EAVG anzuwenden. Auf Basis dieser früheren Rechtslage ausgestellte Energieausweise bleiben 10 Jahre ab Ausstellung gültig.

Die konkreten bautechnischen Vorschriften (Art der Berechnungsmethode, konkrete Angaben im Energieausweis, etc.) müssen in den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer umgesetzt werden.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist der nach Maßgabe der jeweiligen (vor allem landesrechtlichen) technischen Bauvorschriften zu erstellende Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Wege der Berechnung deren Energiebedarfs. Im Energieausweis festgehalten werden auch eine Gesamtenergiekennzahl sowie Empfehlungen für die Optimierung der Energieeffizienz.

Welche Informationen liefert ein Energieausweis?

Ein Energieausweis besteht aus:

den Stammdaten des Gebäudes:
Gebäudetyp, Gebäudeart, Standort, Heizwärmebedarf, Daten des Energieausweiserstellers und Gültigkeit des Energieausweises (maximal 10 Jahre)

detaillierten Ergebnisdaten:
Gebäudedaten, Klimadaten, berechneter Endenergiebedarf aufgeschlüsselt in Heizwärmebedarf, Kühlbedarf, Warmwasserwärmebedarf, Heiztechnikenergiebedarf, etc.